Donnerstag, 4. Juni 2015

Ein bisschen Jura...

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass dieser Blog-Eintrag keine Beratung durch einen Anwalt oder anderes juristisches Fachpersonal ersetzt!

Dass das Jobcenter in Borbeck allerlei komödiantisches Talent hat und nichts unversucht lässt, um mich und sicherlich auch andere Leistungsbezieher ungerechtfertigterweise zu stressen, war ja in einigen Blog-Einträgen der vergangenen Tage nachzulesen. Aus dem Grunde habe ich letzten Dienstag um 10.45 Uhr einen Widerspruch beim Jobcenter abgegeben und eine angemessene Frist zum Erlass eines Weiterbewilligungsbescheides bzw. zur Rücksendung meiner Original-Kontoauszüge gesetzt. Anderenfalls würde ich mir nämlich weitere juristische Schritte vorbehalten. Manche kapieren es leider ohne die juristische Keule offenbar nicht.

Manche Jobcenter-Mitarbeiter meinen ja, dass es vollkommen okay sein, Euch Eure Leistungen mal wahlweise am 1., 5. oder 15. des Monats oder auch mal gar nicht auszuzahlen. Nein, das ist nicht okay, denn auch Jobcenter bzw. ARGEN leben nicht im rechtsfreien Raum. Wenn Euch mal wieder einer beschwichtigen will, weil Ihr nach Eurem Geld fragt, das Euch nicht am Monatsersten zur Verfügung stand, hier ein paar Paragraphen, die unterstreichen, dass es sich bei Hartz IV nicht um eine freiwillige Leistung seitens der Jobcenter handelt.

  • §1 Abs. 3 Nr. 2 SBG II: Bei Sozialleistungen handelt es sich um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, d. h. das Jobcenter ist verpflichtet, Euch diese Leistungen auszuzahlen. Lt. § 17 SGB I und § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist das Jobcenter zudem zur pünktlichen und rechtzeitigen Zahlung verpflichtet, d. h. das Geld muss Euch spätestens am ersten Bankarbeitstag des neuen Monats um null Uhr zur Verfügung stehen, damit Ihr Euren Verpflichtungen nachkommen könnt - es ist also normalerweise nicht nötig, Eurer Kohle hinterher zu laufen oder hinterher zu telefonieren.  
  • Notfalls könnt Ihr auch nach § 42 SGB I einen sofortigen Vorschuss auf die zu erwartende Leistung beantragen. Werden Euch sowohl der Vorschuss als auch die Zahlung der Leistung verweigert, könnt Ihr Anzeige gem. § 839 BGB erstatten (Haftungspflicht bei Amtspflichtverletzung). Davon betroffen wären auch etwaige Gebühren für eventuelle Rücklastschriften, wenn Euer Konto aufgrund von verspäteter Zahlung seitens des Jobcenters nicht die erforderlicher Deckung aufgewiesen hätte.
  • Es käme auch noch § 263 StGB in Betracht - und zwar eine Anzeige wegen Betrugs, wenn man Euch Euer Geld nicht oder nicht rechtzeitig auszahlt.
Der § 60 SGB I regelt ja die Mitwirkungspflichten eines Antragstellers, § 66 SGB I die Folgen fehlender Mitwirkung. Es wird nur schlecht für das Jobcenter, wenn Ihr Euren Pflichten nachgekommen seid, die aber einfach von Euch eingereichte Unterlagen unterschlagen, selbige dann aber drei- oder viermal in Eurer Akte zu finden sind, was auch schon häufig passiert ist. Akteneinsicht kann allerdings nur ein Anwalt beantragen. Für solche Fälle könntet Ihr den betreffenden Sachbearbeiter wegen § 246 Abs. 2 StGB - also wegen Unterschlagung - anzeigen, denn es ist nicht im Sinne des Erfinders, dass Ihr Unterlagen einreicht, die dann auf geheimnisvolle Art entweder verschwinden oder einfach als nicht eingereicht deklariert werden, damit man Euch nach § 66 SGB I die Zahlung verweigern kann.

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